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StPO

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

  1. Tatbestand des § 231 I StGB
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Situation
      2. Beteiligung
    2. Subjektiver Tatbestand
      • Vorsatz → objektiver Tatbestand
    3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
      1. Schwere Folge
      2. durch die Schlägerei bzw. den Angriff verursacht
        • auch rechtmäßig herbeigeführte schwere Folge
        • auch nicht voraussehbare schwere Folge
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Weitere Informationen:


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