stgb242 = "<b><u>§ 242 StGB</u></b><br />(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />(2) Der Versuch ist strafbar.";

stgb243 = "<b><u>§ 243 StGB</u></b><br />(1) In besonders schweren F&auml;llen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter<br />1.  zur Ausf&uuml;hrung der Tat in ein Geb&auml;ude, einen Dienst- oder Gesch&auml;ftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schl&uuml;ssel oder einem anderen nicht zur ordnungsm&auml;&szlig;igen &Ouml;ffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen h&auml;lt,<br />2.  eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Beh&auml;ltnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,<br />3.  gewerbsm&auml;&szlig;ig stiehlt,<br />4.  aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsaus&uuml;bung dienenden Geb&auml;ude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religi&ouml;sen Verehrung dient,<br />5.  eine Sache von Bedeutung f&uuml;r Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder f&uuml;r die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zug&auml;nglichen Sammlung befindet oder &ouml;ffentlich ausgestellt ist,<br />6.  stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Ungl&uuml;cksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder <br />7.  eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.<br />(2) In den F&auml;llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.";

stgb244 = "<b><u>§ 244 StGB</u></b><br />(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer<br />1.  einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter<br />a)  eine Waffe oder ein anderes gef&auml;hrliches Werkzeug bei sich f&uuml;hrt,<br />b)  sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich f&uuml;hrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu &uuml;berwinden,<br />2.  als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder<br />3.  einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausf&uuml;hrung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schl&uuml;ssel oder einem anderen nicht zur ordnungsm&auml;&szlig;igen &Ouml;ffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen h&auml;lt. <br />(2) Der Versuch ist strafbar.<br />(3) In den F&auml;llen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.";

stgb244a = "<b><u>§ 244a StGB</u></b><br />(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den F&auml;llen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.<br />(2) In minder schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren.<br />(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.";

stgb247 = "<b><u>§ 247 StGB</u></b><br />Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.";

stgb242sache = "<b>Sache</b> = jeder k&ouml;rperliche Gegenstand (§ 90 BGB)";

stgb242fremd = "<b>fremd</b> = jede Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht";

stgb242beweglich = "<b>beweglich</b> = was tats&auml;chlich bewegt werden kann";

stgb242gewahrsam = "<b>Gewahrsam</b> = das von einem Herrschaftswillen getragene tats&auml;chliche Herrschaftsverh&auml;ltnis einer Person &uuml;ber eine Sache. Ausreichend ist ein genereller Herrschaftswille.";

stgb242gewahrsamsbruch = "<b>Bruch fremden Gewahrsams</b> = wenn die tats&auml;chliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverst&auml;ndnis aufgehoben wird.";

stgb242begruendung = "<b>Begr&uuml;ndung neuen Gewahrsams</b> = wenn der T&auml;ter (oder ein Dritter) die tats&auml;chliche Herrschaft &uuml;ber die Sache derart erlangt hat, da&szlig; ihrer Aus&uuml;bung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verf&uuml;gungsgewalt des T&auml;ters (oder des Dritten) zu beseitigen";

stgb242aneignung = "<b>Aneignung</b> = Anma&szlig;ung einer eigent&uuml;mer&auml;hnlichen Verf&uuml;gungsmacht";

stgb242enteignung = "<b>Enteignung</b> = faktischer Ausschluss des Eigent&uuml;mers aus seiner Eigent&uuml;merposition auf Dauer";

stgb242rechtswidrig = "<b>Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung</b> = wenn sie objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht";

stgb242mitgewahrsam = "<b>Mitgewahrsam</b>:<br />Gleichrangiger Gewahrsam: Jeder Gewahrsamsinhaber kann Gewahrsam des anderen brechen<br />Mehrstufiger Gewahrsam: Bruch nur durch den untergeordneten Gewahrsamsinhaber m&ouml;glich";

stgb242lockerung = "<b>Vor&uuml;bergehende Verhinderung</b><br />=&gt; nur Gewahrsamslockerung (im Einzelnen Verkehrsauffassung entscheidend)";

stgb242wegnahme = "<b>Wegnahme</b> = Aufhebung fremden und Begr&uuml;ndung neuen, nicht notwendig t&auml;tereigenen Gewahrsams durch Bruch";

