stgb263 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm&ouml;gensvorteil zu verschaffen, das Verm&ouml;gen eines anderen dadurch besch&auml;digt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdr&uuml;ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterh&auml;lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f&uuml;nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />(2) Der Versuch ist strafbar.<br />(...)";

taeuschung = "<b>T&auml;uschung</b> = Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irref&uuml;hrung &uuml;ber Tatsachen.";

irrtum = "<b>Irrtum</b> = Fehlvorstellung &uuml;ber Tatsachen, die Gegenstand der T&auml;uschung waren.";

vmVfg = "<b>Verm&ouml;gensverf&uuml;gung</b> = Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, dass sich unmittelbar verm&ouml;gensmindernd auswirkt.";

vmSchaden = "<b>Verm&ouml;gensschaden</b> = Differenz des Verm&ouml;gens vor und nach der Verf&uuml;gung.";

rw = "<b>Rechtswidrigkeit des Verm&ouml;gensvorteils</b> liegt vor, wenn der T&auml;ter keinen Anspruch auf ihn hat.";

stoffgleich = "<b>Stoffgleichheit</b> zwischen Verf&uuml;gung und erstrebten Vorteil = Vorteil und Schaden m&uuml;ssen auf derselben Verm&ouml;gensverf&uuml;gung beruhen; der Vorteil geht unmittelbar zu Lasten des gesch&auml;digten Verm&ouml;gens.";

stgb263iii1 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(3) In besonders schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <u>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter</u><br />1.	<u>gewerbsm&auml;&szlig;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf&auml;lschung oder Betrug verbunden hat</u>,<br />2.	einen Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es herbeif&uuml;hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro&szlig;e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm&ouml;genswerten zu bringen,<br />3.	eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,<br />4.	seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr&auml;ger mi&szlig;braucht oder<br />5.	einen Versicherungsfall vort&auml;uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst&ouml;rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.";

stgb263iii2 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(3) In besonders schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <u>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter</u><br />1.	gewerbsm&auml;&szlig;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf&auml;lschung oder Betrug verbunden hat,<br />2.	<u>einen Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es herbeif&uuml;hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro&szlig;e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm&ouml;genswerten zu bringen</u>,<br />3.	eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,<br />4.	seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr&auml;ger mi&szlig;braucht oder<br />5.	einen Versicherungsfall vort&auml;uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst&ouml;rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.";

stgb263iii3 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(3) In besonders schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <u>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter</u><br />1.	gewerbsm&auml;&szlig;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf&auml;lschung oder Betrug verbunden hat,<br />2.	einen Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es herbeif&uuml;hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro&szlig;e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm&ouml;genswerten zu bringen,<br />3.	<u>eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt</u>,<br />4.	seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr&auml;ger mi&szlig;braucht oder<br />5.	einen Versicherungsfall vort&auml;uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst&ouml;rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.";

stgb263iii4 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(3) In besonders schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <u>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter</u><br />1.	gewerbsm&auml;&szlig;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf&auml;lschung oder Betrug verbunden hat,<br />2.	einen Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es herbeif&uuml;hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro&szlig;e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm&ouml;genswerten zu bringen,<br />3.	eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,<br />4.	<u>seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr&auml;ger mi&szlig;braucht</u> oder<br />5.	einen Versicherungsfall vort&auml;uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst&ouml;rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.";

stgb263iii5 = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(3) In besonders schweren F&auml;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. <u>Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T&auml;ter</u><br />1.	gewerbsm&auml;&szlig;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenf&auml;lschung oder Betrug verbunden hat,<br />2.	einen Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es herbeif&uuml;hrt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine gro&szlig;e Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Verm&ouml;genswerten zu bringen,<br />3.	eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,<br />4.	seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr&auml;ger mi&szlig;braucht oder<br />5.	<u>einen Versicherungsfall vort&auml;uscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerst&ouml;rt oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat</u>.";

stgb11i2 = "<b><u>§ 11 StGB</u></b><br />(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />(...)<br />2.	Amtstr&auml;ger:<br />wer nach deutschem Recht<br />a)	Beamter oder Richter ist,<br />b)	in einem sonstigen &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis steht oder<br />c)	sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh&ouml;rde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der &ouml;ffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerf&uuml;llung gew&auml;hlten Organisationsform wahrzunehmen;<br />(...)";

stgb263iv = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.";

stgb263v = "<b><u>§ 263 StGB</u></b><br />(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F&auml;llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsm&auml;&szlig;ig begeht.";

gewerbe = "<b>Gewerbsm&auml;&szlig;ig</b> handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vor&uuml;bergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will.";

gross = "<b>Verm&ouml;gensverlust gro&szlig;en Ausma&szlig;es</b> = ab ca. 50.000 EUR (str.)<br /><b>Gro&szlig;e Anzahl von Menschen</b> = ab ca. 20 Personen (str.)";

wirtschNot = "Eine <b>wirtschaftliche Notlage</b> liegt vor, wenn eine Person lebenswichtige Ausgaben nicht mehr bestreiten kann und nicht mehr &uuml;ber die Mittel verf&uuml;gt, die zur ordnungsgem&auml;&szlig;en Erf&uuml;llung ihrer Verbindlichkeiten n&ouml;tig sind.";


