stgb12 = "<b><u>§ 12 StGB</u></b><br />(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma&szlig; mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder dar&uuml;ber bedroht sind.<br />(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestma&szlig; mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.<br />(3) Sch&auml;rfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder f&uuml;r besonders schwere oder minder schwere F&auml;lle vorgesehen sind, bleiben f&uuml;r die Einteilung au&szlig;er Betracht.";

stgb22voll = "<b>Vollendung</b> = Erf&uuml;llung s&auml;mtlicher Tatbestandsmerkmale";

stgb22te = "<b>Tatentschluss</b> = Vorsatz bezogen auf Vollendung der Tat";

stgb22ua = "<b>Unmittelbares Ansetzen</b> = Subjektiv: &quot;Jetzt geht\'s los!&quot; - Objektiv: Ansetzen zu einer Handlung, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Erf&uuml;llung des Tatbestands &uuml;bergeht";

stgb23 = "<b><u>§ 23 StGB</u></b><br />(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdr&uuml;cklich bestimmt.<br />(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).<br />(3) Hat der T&auml;ter aus grobem Unverstand verkannt, da&szlig; der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, &uuml;berhaupt nicht zur Vollendung f&uuml;hren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).";

stgb23i = "<b><u>§ 23 StGB</u></b><br />(1) <u>Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdr&uuml;cklich bestimmt</u>.<br />(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).<br />(3) Hat der T&auml;ter aus grobem Unverstand verkannt, da&szlig; der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, &uuml;berhaupt nicht zur Vollendung f&uuml;hren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).";

stgb23iii = "<b><u>§ 23 StGB</u></b><br />(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdr&uuml;cklich bestimmt.<br />(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).<br />(3) <u>Hat der T&auml;ter aus grobem Unverstand verkannt, da&szlig; der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, &uuml;berhaupt nicht zur Vollendung f&uuml;hren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)</u>.";

stgb24 = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausf&uuml;hrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zur&uuml;cktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem&uuml;ht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch gen&uuml;gt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bem&uuml;hen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabh&auml;ngig von seinem fr&uuml;heren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24i = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) <u>Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausf&uuml;hrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zur&uuml;cktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem&uuml;ht, die Vollendung zu verhindern</u>.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch gen&uuml;gt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bem&uuml;hen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabh&auml;ngig von seinem fr&uuml;heren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb24ii = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausf&uuml;hrung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zur&uuml;cktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem&uuml;ht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) <u>Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch gen&uuml;gt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bem&uuml;hen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabh&auml;ngig von seinem fr&uuml;heren Tatbeitrag begangen wird</u>.";

stgb31 = "<b><u>§ 31 StGB</u></b><br />(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br /> &nbsp; 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, da&szlig; der andere die Tat begeht, abwendet,<br /> &nbsp; 2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erkl&auml;rt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,<br /> &nbsp; 3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.<br />(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zur&uuml;cktretenden oder wird sie unabh&auml;ngig von seinem fr&uuml;heren Verhalten begangen, so gen&uuml;gt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bem&uuml;hen, die Tat zu verhindern.";

stgb149 = "&#91; Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen &#93;";
