stgb32 = "<b><u>§ 32 StGB</u></b><br />(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw&auml;rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.";

stpo127 = "<b><u>§ 127 StPO</u></b><br />(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verd&auml;chtig ist oder seine Identit&auml;t nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorl&auml;ufig festzunehmen. Die Feststellung der Identit&auml;t einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.<br />(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorl&auml;ufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.<br />(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorl&auml;ufige Festnahme auch dann zul&auml;ssig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Erm&auml;chtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.";

bgb228 = "<b><u>§ 228 BGB</u></b><br />Wer eine fremde Sache besch&auml;digt oder zerst&ouml;rt, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Besch&auml;digung oder die Zerst&ouml;rung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.";

bgb904 = "<b><u>§ 904 BGB</u></b><br />Der Eigent&uuml;mer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenw&auml;rtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegen&uuml;ber dem aus der Einwirkung dem Eigent&uuml;mer entstehenden Schaden unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig gro&szlig; ist. Der Eigent&uuml;mer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.";

aberatioictus = "<b>Aberratio ictus</b>: Fehlgehen der Tat, der T&auml;ter trifft nicht das anviserte Objekt, aber ein anderes =&gt; entscheidend ist Gleichwertigkeit (=Vollendung) oder Ungleichwertigkeit (evtl. Versuch und Fahrl&auml;ssigkeit) der Objekte.";

alic = "<b>actio libera in causa</b> = &quot;Freies Handeln in der Verursachung&quot;";

errorinobjecto = "<b>Error in objecto/persona</b>: Der T&auml;ter trifft das anvisierte Objekt, aber irrt &uuml;ber die <i>Identit&auml;t</i> des Objekts der Tat (T&auml;ter zielt auf Schaufensterpuppe, h&auml;lt diese f&uuml;r einen Menschen).";

kausalitaet = "Kausalit&auml;t nach der <b>conditio-sine-qua-non</b>-Formel: Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.";

stgb16 = "<b><u>§ 16 StGB</u></b><br />(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand geh&ouml;rt, handelt nicht vors&auml;tzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrl&auml;ssiger Begehung bleibt unber&uuml;hrt.<br />(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umst&auml;nde annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen w&uuml;rden, kann wegen vors&auml;tzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.";

stgb17 = "<b><u>§ 17 StGB</u></b><br />Fehlt dem T&auml;ter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der T&auml;ter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.";

stgb18 = "<b><u>§ 18 StGB</u></b><br />Kn&uuml;pft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den T&auml;ter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrl&auml;ssigkeit zur Last f&auml;llt.";

stgb19 = "<b><u>§ 19 StGB</u></b><br />Schuldunf&auml;hig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.";

stgb20 = "<b><u>§ 20 StGB</u></b><br />Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St&ouml;rung, wegen einer tiefgreifenden Bewu&szlig;tseinsst&ouml;rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf&auml;hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.";

stgb21 = "<b><u>§ 21 StGB</u></b><br />Ist die F&auml;higkeit des T&auml;ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gr&uuml;nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.";

uen = "<b>&Uuml;bergesetzlicher entschuldigender Notstand</b> = Extremf&auml;lle, bei denen die §§ 34 und 35 nicht greifen, aber eine Lebensgefahr und ein schwerer Gewissenskonflikt vorliegt.";

vorsatz = "<b>Vorsatz</b> = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Im Allgemeinen reicht bedingter Vorsatz.";

spezgefzush = "<b>Spezifischer Gefahrzusammenhang</b> = Der besondere Erfolg muss gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begr&uuml;ndeten typischen Gefahr eingetreten sein.";

objZurechnung = "<b>Objektive Zurechnung</b> = Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr und Verwirklichung dieser Gefahr im konkret eingetretenen Erfolg.";

stgb33 = "<b><u>§ 33 StGB</u></b><br />&Uuml;berschreitet der T&auml;ter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.";

stgb35 = "<b><u>§ 35 StGB</u></b><br />(1) Wer in einer gegenw&auml;rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr f&uuml;r Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angeh&ouml;rigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem T&auml;ter nach den Umst&auml;nden, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverh&auml;ltnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der T&auml;ter nicht mit R&uuml;cksicht auf ein besonderes Rechtsverh&auml;ltnis die Gefahr hinzunehmen hatte.<br />(2) Nimmt der T&auml;ter bei Begehung der Tat irrig Umst&auml;nde an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen w&uuml;rden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.";

stgb34 = "<b><u>§ 34 StGB</u></b><br />Wer in einer gegenw&auml;rtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr f&uuml;r Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsg&uuml;ter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das gesch&uuml;tzte Interesse das beeintr&auml;chtigte wesentlich &uuml;berwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.";

stgb77 = "<b><u>§ 77 StGB</u></b><br />(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den F&auml;llen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder &uuml;ber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel &uuml;ber. Ist ein Angeh&ouml;riger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem &Uuml;bergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht &uuml;ber, wenn die Verfolgung dem erkl&auml;rten Willen des Verletzten widerspricht.<br />(3) Ist der Antragsberechtigte gesch&auml;ftsunf&auml;hig oder beschr&auml;nkt gesch&auml;ftsf&auml;hig, so k&ouml;nnen der gesetzliche Vertreter in den pers&ouml;nlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge f&uuml;r die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbst&auml;ndig stellen.";

stgb24 = "<b><u>§ 24 StGB</u></b><br />(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.<br />(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.";

stgb31 = "<b><u>§ 31 StGB</u></b><br />(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br />1.	den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,<br />2.	nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,<br />3.	nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.<br />(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.";

