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StPO

Hehlerei, § 259 StGB

  1. Tatbestand des § 259 I StGB
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Sache
      2. Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen
      3. Fortbestehen der rechtswidrigen Vermögenslage an der Sache bei Vornahme der Tathandlung
      4. Tathandlungen
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz → objektiver Tatbestand
      2. Bereicherungsabsicht
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag, § 259 II StGB

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